UVgO-Einführung für Kommunen in NRW

Mit dem neuen Runderlass über die Kommunalen Vergabegrundsätze wird in NRW zum 15.09.2018 nun auch für die Kommunen die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in Kraft gesetzt.

UVgO-Einführung für Kommunen in NRW
UVgO-Einführung für Kommunen in NRW

Nach der Veröffentlichung des Runderlasses über die neuen "Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung NRW" (Kommunale Vergabegrundsätze) des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (304-48.07.01/01-169/18) im Ministerialblatt (MBl. NRW.) vom 11.9.2018 wird zum 15.09.2018 nun auch für die nordrhein-westfälischen Kommunen die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in Kraft gesetzt.

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Auftragswert bis 5.000 Euro: Direktauftrag möglich

Bau-, Liefer- und Dienstleistungen in Nordrhein-Westfalen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag).

Auftragswert bis 25.000 Euro: Kommunikation mittels E-Mail

Wenn der geschätzte Auftragswert 25.000 Euro (netto) nicht überschreitet oder eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Verhandlungsvergabe (ohne Teilnahmewettbewerb) durchgeführt wird und der Auftraggeber deshalb gemäß § 38 Abs. 4 UVgO nicht zur Akzeptanz oder Vorgabe elektronischer Teilnahmeanträge oder Angebote verpflichtet ist, können Vergabeverfahren mittels E-Mail abgewickelt werden. In diesen Fällen kommen § 7 Absatz 4, §§ 39 und 40 der Unterschwellenvergabeordnung und §§ 11a und 14 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A nicht zur Anwendung.

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