Fristenübersicht für Vergabeverfahren

Das Vergaberecht hat eine festgelegte Struktur. Dazu gehören auch unterschiedliche Fristen für das Vergabeverfahren, die sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer einhalten müssen. Welche Fristen es gibt und wie Fristen im Vergaberecht gesetzt werden, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag.

Gemäß Vergaberecht gibt es Fristen, die sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer eingehalten werden müssen. Diese Fristenübersicht bietet einen Überblick.
Gemäß Vergaberecht gibt es Fristen, die sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer eingehalten werden müssen. Diese Fristenübersicht bietet einen Überblick.

Es gibt viele unterschiedliche Fristen im Vergaberecht. Auftraggeber müssen unbedingt auf die Einhaltung eben dieser achten. Ansonsten haben Bieter die Möglichkeit Rügen zu erteilen. Bieter sehen die Fristen in der Auftragsbekanntmachung. So können Sie schon auf dem ersten Blick erkennen, ob sie noch genug Zeit haben, um an der Vergabe teilzunehmen.

Welche Fristen müssen während des Vergabeverfahrens beachtet werden?

Fristen Vergaberecht

Fristenübersicht europaweite Vergabeverfahren

Oberhalb des Schwellenwertes gibt es festgelegte Mindestfristen, an die sich der Auftraggeber halten muss. Je nach Verfahrensart, z.B. bei den Fristen für VgV und Fristen gem. VOB/A, kann es dabei Unterschiede geben.

offenes Verfahrennicht offenes Verfahren
Angebotsfrist
Standardfrist35 Tage
§ 15 Abs. 2 VgV
§ 10a EU Abs. 1 VOB/A
30 Tage
§ 16 Abs. 5 VgV
§ 10b EU Abs. 2 VOB/A
Fristverkürzung:
E-Angebote werden akzeptiert
30 Tage
§ 15 Abs. 4 VgV
§ 10a EU Abs. 4VOB/A
25 Tage
§ 16 Abs. 8 VgV
§ 10b EU Abs. 4 VOB/A
Fristverkürzung:
hinreichend begründete Dringlichkeit
15 Tage
§ 15 Abs. 3 VgV
§ 10a EU Abs. 3 VOB/A
10 Tage
§ 16 Abs. 7 VgV
§ 10b EU Abs.5 Nr. 2 VOB/A
Fristverkürzung:
Vorinformation
≥ 35 Tage / ≤ 12 Monate
vor Absendung an TED
15 Tage
§ 15 Abs. 3 VgV
§ 10a EU Abs. 3 VOB/A
10 Tage
§ 38 Abs. 3 Nr. 2 VgV
§ 10b EU Abs. 3 VOB/A
Fristverlängerung:
keine elektronischen Vergabeunterlagen;
besondere Sicherheit
40 Tage
§ 41 Abs. 2 u. 3 VgV
§ 10a EU Abs. 5 VOB/A
35 Tage
§ 41 Abs. 2 u. 3 VgV
Fristverlängerung:
Einvernehmlich mit den Bewerbern
festgelegte Angebotsfrist
nach Festlegung
oder 10 Tage

§ 16 Abs. 6 VgV
nach Festlegung
oder 10 Tage

§ 17 Abs. 7 VgV
Teilnahmefrist
Standardfrist30 Tage
§ 16 Abs. 2 VgV
§ 10b EU Abs. 1 VOB/A
Fristverkürzung:
Hinreichend begründete Dringlichkeit
15 Tage
§ 16 Abs. 3 VgV
§ 10b EU Abs. 5 Nr. 1 VOB/A
Bindefrist60 Tage
§ 10a Abs. 8 VOB/A
60 Tage
§ 10b Abs. 8 VOB/A
Vergabebekanntmachung≤ 30 Tage
§ 39 Abs. 1 VgV
§ 18 EU Abs. 4 VOB/A
≤ 30 Tage

Fristen für Verhandlungsverfahren mit und ohne Teilnahmewettbewerb

Verhandlungsverfahren mit TeilnahmewettbewerbVerhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Angebotsfrist
Standardfrist30 Tage
§ 17 Abs. 6 VgV
§ 10c EU Abs. 1 VOB/A
30 Tage
§ 17 Abs. 6 VgV
Fristverkürzung:
E-Angebote werden akzeptiert
25 Tage
§ 17 Abs. 9 VgV
§ 10c EU Abs. 1 VOB/A
25 Tage
§ 17 Abs. 9 VgV
Fristverkürzung:
hinreichend begründete Dringlichkeit
10 Tage
§ 17 Abs. 8 VgV
§ 10c EU Abs.1 VOB/A
10 Tage
§ 17 Abs. 8 VgV
§ 10c EU Abs.2 VOB/A
Fristverkürzung:
Vorinformation
≥ 35 Tage / ≤ 12 Monate
vor Absendung an TED
10 Tage
§ 38 Abs. 3 Nr. 2 VgV
§ 10c EU Abs. 1 VOB/A
Fristverlängerung:
keine elektronischen Vergabeunterlagen;
besondere Sicherheit
35 Tage
§ 41 Abs. 2 u.3 VgV
35 Tage
§ 41 Abs. 2 u. 3
Fristverlängerung:
Einvernehmlich mit den Bewerbern
festgelegte Angebotsfrist
nach Festlegung
oder 10 Tage

§ 17 Abs. 7 VgV
Teilnahmefrist
Standardfrist30 Tage
§ 17 Abs. 2 VgV
§ 10c EU Abs. 1 VOB/A
Fristverkürzung:
Hinreichend begründete Dringlichkeit
15 Tage
§ 17 Abs. 3 VgV
Bindefrist60 Tage
§ 10c EU Abs. 1 VOB/A
60 Tage
§ 10c EU Abs. 2 VOB/A
Vergabebekanntmachung≤ 30 Tage≤ 30 Tage

Fristen für Wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft

Wettbewerblicher DialogInnovationspartnerschaft
Teilnahmefrist
Standardfrist30 Tage
§ 18 Abs. 3 VgV
§ 10d EU VOB/A
30 Tage
§ 19 Abs. 3 VgV
§ 10d EU VOB/A
Bindefrist60 Tage
§ 10d EU VOB/A
60 Tage
§ 10d EU VOB/A
Vergabebekanntmachung≤ 30 Tage≤ 30 Tage

Wann beginnen die Fristen im Vergabeverfahren?

  • Angebotsfrist: beginnt am Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung / am Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Erst nach Verstreichen der Angebotsfrist darf die Angebotsöffnung erfolgen.
  • Teilnahmefrist: beginnt am Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung
  • Bindefrist: beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist
  • Vergabebekanntmachung: Frist beginnt mit der Vergabe des öffentlichen Auftrags
Hinweis: Alle o.g. Fristen sind Mindestfristen, mit Ausnahme der Frist für die Veröffentlichung der Vergabebekanntmachung. Für die Angemessenheit der Fristen gilt § 20 VgV bzw. § 10 Abs. 1 u.2. VOB/A EU

Welche Fristen gibt es bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich?

Bei nationalen Vergabeverfahren gibt es keine festgelegten Fristen wie bei Europaweiten Vergabeverfahren. In der UVgO wird lediglich festgehalten, dass der Auftraggeber selbst angemessene Fristen zur Teilnahme, Abgabe eines Angebots und Bindung an das Angebot festlegen muss, siehe § 13 Abs. 1 S.1 UVgO. Je nach Leistungsart kann die Angemessenheit der Frist variieren. Auftraggeber sollen darauf achten, dass Bieter und Bewerber genügend Zeit haben, um einen Teilnahmeantrag auszufüllen oder ein Angebot vorzubereiten. Auftraggeber können sich aber an die Fristen der jeweiligen Verfahrensarten aus dem Oberschwellenbereich richten.

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Wenn Bauleistungen im Unterschwellenbereich vergeben werden, soll die Angebotsfrist grundsätzlich nicht unter 10 Kalendertagen liegen, so § 10 Abs. 1 VOB/A. Und Bindefristen mit mehr als 30 Kalendertagen dürfen nur in begründeten Ausnahmen zugelassen werden. Die Bindefrist sollen Auftraggeber im Gegensatz zur Angebotsfrist für so kurz wie nur möglich ansetzen. Die Bindefrist muss für alle Bieter gleich sein. Berücksichtigt werden muss dabei, wie aufwendig der Auftrag ist, ob eine Besichtigung der Baustelle notwendig ist und wie viele Unterlagen zur Bearbeitung des Angebots berücksichtigt werden müssen.

Zudem fehlt bei Vergaben unterhalb des Schwellenwertes die Regelung, wann der Beginn der Angebotsfrist festgelegt wird. Der Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung bietet sich als Beginn an.

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Was bedeutet Angemessenheit der Fristsetzung bei Vergabeverfahren?

Auftraggeber sollen bei der Festlegung von Fristen beachten, dass Auftraggeber ausreichend Zeit haben sollen, um ein Angebot einzureichen oder Bieterfragen stellen zu können. Damit sollen die Grundsätze des Vergaberechts eingehalten werden. Zu kurz gesetzte Fristen beeinflussen den Wettbewerb. Um eine Frist festzulegen, muss der Auftraggeber die Unternehmen im Blick haben. Als Richtwert können dabei durchschnittliche Unternehmen genommen werden, so gibt es auch ein Beschluss der Vergabekammer des Bundes wider (VK1- 17-19).

Auftraggeber sollten bei der Fristsetzung folgende Punkte beachten:

  • Brückentage, Urlaubszeit und Feiertage berücksichtigen
  • Komplexität der Ausschreibung
  • Anzahl der zu erbringenden Nachweise und Erklärungen und weiterer Erklärungen
  • Ortsbesichtigung oder Sichtung der Unterlagen vor Ort beim öffentlichen Auftraggeber (§ 13 Abs. 3 UvgO & § 10 Abs. 2 S.2 VOB/A)
  • werden zusätzliche Informationen durch Bieterfragen bekannt, kann es auch zu einer Fristverlängerung kommen
  • Änderungen an Vergabeunterlagen

Allerdings: Die Vergabestelle entscheidet, ob eine Frist ausreichend gesetzt wurde.

Rechtlicher Hinweis:

Dieser Artikel dient lediglich zur Orientierung und ersetzt weder eine Rechtsberatung, noch können die Inhalte als Rechtsgrundlage genutzt werden. Die Richtigkeit der Angaben ist ohne Gewähr.

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