UVgO im Bundesanzeiger veröffentlicht

Die amtliche Fassung der neuen Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), Ausgabe 2017, wurde gestern im Bundesanzeiger (BAnz AT 07.02.2017 B1) bekannt gemacht.

UVgO im Bundesanzeiger veröffentlicht
UVgO im Bundesanzeiger veröffentlicht

Nach der Reform des EU-Vergaberechts wird nun auch die Vergabe öffentlicher Aufträge auf nationaler Ebene modernisiert: Am 7. Februar 2017 ist die neue Unterschwellenvergabeordnung im Bundesanzeiger (BAnz AT 07.02.2017 B1) veröffentlicht worden. Sie soll die bisher geltende Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (1. Abschnitt VOL/A) ersetzen.

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Einführung für Bund, Länder und Kommunen erst nach "Anwendungbefehl"

Durch die Bekanntmachung im Bundesanzeiger tritt die UVgO nicht sofort in Kraft. Sie muss jeweils für den Bund und jedes Land durch sog. "Einführungserlasse" eingeführt werden. Für den Bund wird mit einem solchen "Anwendungsbefehl" im Frühjahr 2017 gerechnet.

Ob und wie weit die UVgO in den Bundesländern und Kommunen eingeführt wird oder ob sie nur zur Anwendung empfohlen wird, bleibt abzuwarten. Im Interesse der anbietenden Wirtschaft wäre es wünschenswert, dass bundesweit ein möglichst einheitliches Verfahrensrecht gilt.

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Wie es mit der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) z.B. in Nordrhein-Westfalen weitergehen soll, erläutert Harald Hetman, der für das Vergaberecht zuständige Referatsleiter im Finanzministerium des Landes NRW, in einem Interview
der nächsten Ausgabe der Zeitschrift "Vergabenavigator". Einen Auszug aus diesem Interview veröffentlicht der Bundesanzeiger vorab auf seinem Vergabeportal.

UVgO-Erläuterungen des BMWi

Ebenfalls am 7. Februar 2017 hat hat das BMWi im Bundesanzeiger Erläuterungen zur Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (BAnz AT 07.02.2017 B1) bekannt gegeben.

E-Vergabe auch unterhalb der EU-Schwellenwerte

Ein zentrales Element des neuen Rechtsrahmens für die Unterschwellenvergabe im Liefer- und Dienstleistungsbereich ist die E-Vergabe. Auftraggeber müssen künftig öffentliche Aufträge im Internet bekannt machen und die Vergabeunterlagen den Unternehmen kostenfrei und direkt abrufbar zur Verfügung stellen. Auch sollen Bewerber und Bieter nach einer Übergangszeit bis Ende 2019 ihre Teilnahmeanträge und Angebote grundsätzlich nur noch elektronisch einreichen.

Hier finden Sie den Text der UVgO vom 2.2.2017 Hier geht es zu den Erläuterungen zur UVgO vom 2.2.2017 | B_I MEDIEN(Quelle: BMWi)

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