Angebotsöffnung
Bis zum
Öffnungstermin sind die zu einer
Ausschreibung eingegangenen
Angebote verschlossen aufzubewahren, elektronische Angebote müssen bis dahin verschlüsselt bleiben. Zum Öffnungstermin – er wird unverzüglich nach Ablauf der
Angebotsfrist durchgeführt – werden die im verschlossenen Umschlag eingereichten Angebote geöffnet, elektronisch eingegangene Angebote werden entschlüsselt. Mindestens zwei Vertreter des
Auftraggebers müssen bei der Öffnung anwesend sein. Im Öffnungstermin werden die Angebote auf formale Fehler geprüft, z.B. ob sie fristgemäß, ordnungsgemäß verschlossen bzw. verschlüsselt und unterschrieben eingegangen sind.
Bieter sind bei der
Angebotsöffnung nicht zugelassen.
Ausnahme: Wenn bei der Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich auch schriftliche Angebote zugelassen sind, wird ein „
Eröffnungstermin“ durchgeführt. Am Eröffnungstermin dürfen Bieter teilnehmen.
Siehe auch:
Vier-Augen-PrinzipMehr zu Angebotsöffnung:
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