Angebotseröffnung

Bei der Angebotseröffnung werden alle eingereichten Angebote von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers geöffnet.

Angebotseröffnung

Bis zum Öffnungstermin sind die zu einer Ausschreibung eingegangenen Angebote verschlossen aufzubewahren, elektronische Angebote müssen bis dahin verschlüsselt bleiben. Angebote dürfen vor der Angebotsöffnung nicht geöffnet werden, um Manipulationen zu verhindern und die Grundsätze Transparenz und fairer Wettbewerb des Vergabewesens aufrecht zu erhalten. Es gilt das Prinzip der Geheimhaltung Zum Öffnungstermin – er wird unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt – werden die im verschlossenen Umschlag eingereichten Angebote geöffnet, elektronisch eingegangene Angebote werden entschlüsselt. Mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers müssen bei der Öffnung anwesend sein. Im Öffnungstermin werden die Angebote auf formale Fehler geprüft, z.B. ob sie fristgemäß, ordnungsgemäß verschlossen bzw. verschlüsselt und unterschrieben eingegangen sind. Bieter sind bei der Angebotsöffnung nicht zugelassen. Während oder nach der Angebotsöffnung dürfen keine weiteren Angebote angenommen werden. Auch die Angebotsöffnung muss dokumentiert werden.

Ausnahme: Wenn bei der Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich auch schriftliche Angebote zugelassen sind, wird ein „Eröffnungstermin“ durchgeführt. Am Eröffnungstermin dürfen Bieter teilnehmen. ➨ Siehe auch: Vier-Augen-Prinzip

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