Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

Die Unterschwellenvergabeordnung regelt die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB.

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wurde am 07.02.2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Als Vergabeordnung muss sie durch Bund und Länder durch Einführungserlasse in Kraft gesetzt werden und löst dann die VOL/A 2009 ab. Die UVgO orientiert sich strukturell an der für öffentliche Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte geltenden Vergabeverordnung (VgV) vom April 2016 und übernimmt die Vergabegrundsätze und wesentlichen Verfahrensregeln aus dem Oberschwellenbereich.

Welche Verfahrensarten sind nach der UVgO nach § 8 Abs. 1 UVgO zulässig?

Der öffentliche Auftraggeber kann allerdings nur zwischen der Öffentlichen und Beschränkten Ausschreibung wählen. Die Verhandlungsvergabe darf nur durchgeführt werden, sofern das Gesetz es zulässt. Die UVgO wurde noch nicht in allen Bundesländern eingeführt. Solange die UVgO noch nicht flächendeckend in allen Bundesändern gilt, können nach UVgO-Freigabe sowohl B_I eVergabe durchgeführt werden.

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